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GA Krackau
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 13 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 17.10.2007, 15:10 Titel: Frage zur Satzung |
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In §6 der Satzung ist eine Übertragung der Genosenschaftsanteile möglich. Muss der "Erwerber", der dann Mitglied wird etwas bezahlen bzw. ändert sich etwas an der Zuteilung?
GA Krackau |
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Christian Dubanowski
Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 149 Wohnort: Kassel
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Verfasst am: 17.10.2007, 19:17 Titel: |
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Hallo Herr Krackau,
selbstverständlich muss er etwas bezahlen. Stellen Sie sich doch mal vor, Sie möchten Ihre Anteile verkaufen. Was würden Sie dann verlangen? Sicherlich erstmal den Betrag, den Sie zu Beginn investiert haben, richtig? Dann ist ja noch die Abschlussgebühr, die Sie ja auch bezahlt haben. Warum sollte die Person, der Sie Ihre Anteile verkaufen, Ihnen die Abschlussgebühr nicht erstatten? Durch den Aufkauf Ihrer Anteile hat diese Person bereits einen Vorteil einer kürzeren Wartezeit. Und diesen Vorteil würde ich mir als Verkäufer auch „versilbern“ lassen, aber das ist eine reine Verhandlungssache, denn es gibt keine „Börse“ für Anteile einer Genossenschaft. Desweiteren werden auch „Umschreibegebühren“ fällig, welche vom neuen Mitglied entrichtet werden. Man darf Sie aber getrost unberücksichtigt lassen.
Schönen Abend aus Kassel |
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GA Krackau
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 13 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 18.10.2007, 07:57 Titel: |
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Herzlichen Dank für die Antwort!
Grüße GA Krackau |
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Lars Meier
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 101 Wohnort: Schwäbisch Hall
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Verfasst am: 21.10.2007, 15:15 Titel: |
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Hallo Herr Krackau,
bei der Antwort von Herr Dubanowski fehlt ein kleines Stück. Und zwar die Anschlussgebühr der Genotrade eK. Ich erläutere:
Kunde hat als 1. die Einlage zu zahlen. Will der Verkäufer die Abschlussgebühr , hat der ERWERBER diese auch zu zahlen. Dies ist eine geschäftliche Beziehung zwischen den Beiden. Nun kommt noch die AG zur Zulassung in die Genossenschaft.
mfg
Lars Meier |
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GA Krackau
Anmeldungsdatum: 21.09.2006 Beiträge: 13 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 22.10.2007, 07:57 Titel: |
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| Danke für die Ergänzung Herr Meier. |
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Christian Dubanowski
Anmeldungsdatum: 30.05.2006 Beiträge: 149 Wohnort: Kassel
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Verfasst am: 24.10.2007, 14:46 Titel: |
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Guten Tag Herr Meier,
bisher habe ich nur geantwortet, jetzt frage ich mal.
Was ist die Anschlussgebühr an die Genotrade eK? Wie hoch ist sie und wo ist diese geregelt? Meinen Sie damit eine Vermittlungsgebühr, die der Erwerber an die Genotrade eK für die Vermitlung einer Anteilsübertragung zahlen kann? soll? muss?
Was ist die Abschlussgebühr zur Zulassung in die Genossenschaft? Meines Wissens regelt der §6 der Satzung die Übertragung von Geschäftsanteilen. Ist der Erwerber der Geschäftsanteile kein Mitglied dieser, muss er deren Mitglied werden. Das geschieht durch den Kauf eines Anteiles (100,- €), und dieses wird durch das Genossenschaftsgesetz geregelt. Meinen Sie das, mit der Abschlussgebühr zur Zulassung in die Genossenschaft?
Bitte um sachkundige Auskunft.
Schöne Grüße aus Kassel |
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tom-0001
Anmeldungsdatum: 06.08.2006 Beiträge: 32
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Verfasst am: 27.01.2011, 08:08 Titel: Abschluss-/Anschlussgebühr |
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Der potentielle Käufer der zu übertragenden Anteile zahlt also:
- Zeichnungssumme des ursprünglichen Inhabers an diesen
- Abschlussgebühr des ursprunglichen Inhabers an diesen
- möglicherweise frei verhandelbaren Aufschlag an den ursprünglichen Inhaber
- Einlage 100 € an die Genotec
- Anschlussgebühr an die Genotec
So richtig?
Wie hoch ist die Anschlussgebühr?
Vielen Dank und Gruß
Tom |
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