MIG
Anmeldungsdatum: 12.06.2006 Beiträge: 3 Wohnort: Baunatal
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Verfasst am: 12.09.2006, 11:51 Titel: Vormerkung im Grundbuch für Geno-Kunden |
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Hallo an alle Genotecaner und Freunde des Geno-Konzepts,
immer wieder kommt in Diskussionen und Beratungsgesprächen das Thema Grundbuch auf. Es gibt viele Argumente, die wir unseren Kunden sagen können, wie gut Sie doch in Abteilung 2 mit einer Vormerkung aufgehoben sind, weil Sie ja auch als Genosse in der Genotec eG mit in Abteilung 1 stehen.
Zu diesem Thema habe ich gestern einen sehr interessanten Artikel in einem Lehrbuch für Grundstücks-und Wohnungswirtschaft gelesen.
Auszug: " Eine Vormerkung wird im Grundbuch in der Abteilung eingetragen, in der auch das endgültige Recht vermerkt wird.... Die Abteilung 1 des Grundbuchs gibt Auskunft über die Eigentümer des Grundstücks. Diese Abteilung soll für den Laien übersichtlich und leicht verständlich sein. Deshalb erfolgt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in der Abteilung 2 des Grundbuchs."
Dies bedeutet für den Genossen, dass er eigentlich mit seiner Auflassungsvormerkung über den Kauf der Immobilie in Rang 1 des Grundbuchs gehört, er nur der Übersichtlichkeit halber in der Abteilung 2 eingetragen wird.
Vielleicht hilft dies als Argument in Euren Beratungsgesprächen.
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